Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Win O2 GmbH

  1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als Win O2
GmbH als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden Win O2) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Win O2 seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Win O2 Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Win O2 nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1.1 und 1.2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Win O2 zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
1.3  An  Standardsoftware  überträgt Win  O2  dem  Besteller  das  nicht  ausschließliche  Recht  zur  Nutzung  mit  den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
1.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1  Die  Preise  verstehen  sich  ab  Werk  ausschließlich  Verpackung  zuzüglich  der  jeweils  geltenden  gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2.2  Der  Kaufpreis ist fällig nach  Auslieferung  innerhalb  von 14 Tagen  ohne  jeden  Abzug. Erfüllung  tritt ein mit
Gutschrift auf dem Konto von Win O2.
2.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle von Win O2 zu leisten.
2.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Win O2 bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Win O2 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Win O2 auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3.2  Während  des  Bestehens  des  Eigentumsvorbehalts  ist  dem  Besteller  eine  Verpfändung  oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.3  Bei  Pfändungen,  Beschlagnahmen  oder  sonstigen  Verfügungen  oder  Eingriffen  Dritter  hat  der  Besteller  den
Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
3.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  1. Fristen für Lieferungen; Verzug
4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,  erforderlichen  Genehmigungen  und  Freigaben,  insbesondere  von  Plänen,  sowie  die  Einhaltung  der vereinbarten  Zahlungsbedingungen  und  sonstigen  Verpflichtungen  durch  den  Besteller  voraus.  Werden  diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Win O2 die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen  auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,  Krieg,  Aufruhr, oder auf ähnliche
Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3  Kommt  Win  O2  in  Verzug,  kann  der  Besteller  –  sofern  er  glaubhaft  macht,  dass  ihm  hieraus  ein  Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens
5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, die wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten.
4.4         Sowohl    Schadenersatzansprüche    des    Bestellers    wegen    Verzögerung    der    Lieferung    als    auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Win O2 etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Win O2 zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Win O2 innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
 
  1. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Die Kosten für Fracht, Verpackung, Versicherung und Versand gehen zu Lasten des Bestellers.
5.2 Wenn der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen
Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  1. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  1. Sachmängel
7.1 Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von Win O2 unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer  – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber Win O2 unverzüglich schriftlich zu rügen.
7.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Win O2 berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu bekommen.
7.5 Zunächst ist Win O2 Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. 8
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang  infolge  fehlerhafter  oder  nachlässiger  Behandlung,  übermäßiger  Beanspruchung,  ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Win O2 trägt die Kosten für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache. Darüber hinaus erstattet Win O2 dem Besteller, die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung evt. erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einen Pauschalbetrag von € 75,-- pro Einsatz.
7.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Win O2 gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit,  als der Besteller mit seinem  Abnehmer  keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §
478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7.7 entsprechend.
7.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 10 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Win O2 und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Win O2 verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Win O2 erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Win O2 gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
8.1.  a  Win  O2  wird  nach  seiner  Wahl  und  auf  seine  Kosten  für  die  betreffenden  Lieferungen  entweder  ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Win O2 nicht   zu   angemessenen   Bedingungen   möglich,   stehen   dem   Besteller   die   gesetzlichen   Rücktritts-   oder Minderungsrechte zu.
8.1. b Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art.10.
8.1. c Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Win O2 bestehen nur, soweit der Besteller Win O2 über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Win O2 alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
8.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
 
8.3  Ansprüche  des  Bestellers  sind  ferner  ausgeschlossen,  soweit  die  Schutzrechtsverletzung  durch  spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine Win O2 nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Win O2 gelieferten Produkten eingesetzt wird.
8.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 8.1. a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. 7 Nr. 5, 6 und 10 entsprechend.
8.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 7 entsprechend.
8.6 Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  1. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Win O2 die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 4 Nr.4. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Win O2 erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Win O2 das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Win O2 dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10.Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der  Schadensersatzanspruch für  die Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten  ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.3 Soweit dem Besteller nach diesem Art. 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 7 Nr. 3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11.Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Alzey. Win O2 ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
11.2  Für  die  Rechtsbeziehungen  im  Zusammenhang  mit  diesem  Vertrag  gilt  deutsches  materielles  Recht  unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand 12.2012